Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Gatzsch Schweißtechnik GmbH
1. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen sind allein maßgebend für unseren Geschäftsverkehr, und zwar auch dann, wenn der Besteller andere Bedingungen vorgeschrieben hat. Sie gelten als angenommen, wenn ihnen nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung widersprochen wird. Telefonische und mündliche Abänderungen bzw. Ergänzungen bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote
Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieses Bedingungen bedürfen der Schriftform.
3. Preise
Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versandkosten und Versicherung sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Alle verwendeten Packmittel werden nicht zurück genommen.
4. Lieferzeiten
Lieferzeiten für unsere Lieferungen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, und sind verbindlich. Bei fest vereinbarten Lieferterminen berechtigen uns nachträgliche Änderungen der Bestellung zur Neufestsetzung der Termine unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Situation.
Bei höhere Gewalt – insbesondere bei nachträglich eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Naturgewalten, Streiks, Aussperrung, sonstigem Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Anordnungen oder bei anderen Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Zeitdauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und zu verlängern.
5. Zahlungen
Zahlungen erfolgen nach dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Raten innerhalb von 10 Tagen nach RD netto Kasse. Tritt eine Lieferverzögerung ein die der Besteller zu verursachen hat, müssen die Zahlungen zu den vorab vereinbarten Zahlungsterminen geleistet werden. Eine durch den Besteller verursachter Lieferverzug beinhaltet das Fehlen von Beistellungen, Musterteilen oder auch die Herausgabe von nötigen technischen und / oder Sonstigen Informationen.
6. Eigentumsvorbehaltung
Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9. Beanstandungen
Beanstandungen der Lieferung wegen offensichtlicher Mängel sind spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Eintreffen der Ware anzuzeigen.
10. Rechte des Bestellers bei Mängel
Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden EU Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Besteller verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anzupassen. Der Besteller kann wegen Mängel unserer Lieferungen und Leistungen keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Erscheinungen die auf den gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.
Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Besteller den Untersuchungs- und Rügepflicht schriftlich gem. § 377 HBG nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Besteller uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zu gewähren. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort, als dem im Auftrag festgelegten Ort verbracht worden ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, muss der Besteller dem Lieferanten eine zweite Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb von 10 Tagen geben. Schlägt diese zweite Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich in angemessener weiterer Nachfrist androht. Rückgriffansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB bestehen gegen uns nur soweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzliche Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
11. Schadensersatzansprüche
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Punkt 10 hinausgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangene Gewinne oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit wir eine der Haftungsbeschränkungen entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Besteller Rechtsposition verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Im Übrigen ist unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Die Abtretung der in Punkt 10 und 11 geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.
12. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadenersatzhaftung beträgt 1 Jahr.
13. Materialbeistellung
Sind Materialbeistellungen seitens des Bestellers vereinbart, so hat der Besteller das Material kostenfrei und rechtzeitig in ordnungsgemäßer Qualität beizustellen. Das gleiche gilt für die Leistungserbringung erforderlichen Dokumentationen mit technischen Vorgaben und Spezifikationen. Beistellungen und Dokumentationen verbleiben dann im Eigentum des Bestellers.
Unsere Haftung für Sachmängel, aus Produkthaftung oder Lieferverzug ist ausgeschlossen, soweit dies zurückzuführen sind auf nicht offensichtlich erkennbar fehlerhaften Beistellungen, Vorgaben und Spezifikationen des Bestellers oder auf verspätete Beistellung trotz rechtzeitiger Anforderung.
14. Durchführung von Montagearbeiten
Sind Service- und Montagearbeiten beauftragt oder Bestandteil der Beauftragung, müssen die Montagestellen frei zugänglich sein. Ist dies nicht der Fall, werden dem Besteller dadurch entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt.
Der Besteller hat auf seine Kosten alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an den Verwendungsstellen einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen. Er hat bei der Montagestelle Sorge zu tragen für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. Er ist verpflichtet, hierfür ausreichend große und geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen bereit zu stellen.
Im Überigen hat der Besteller unser Eigentum sowie unser Montagepersonal bestmöglich zu schützen und zu behandeln. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckter und nicht verdecketer Strom- , Gas- und Wasserleitung oder ähnlicher Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
15. Abnahme von vereinbarten Werkleistungen
Wird durch den Besteller eine vorher vereinbarte Vor-, Inbetrieb- oder Endabnahme verweigert, ist der Lieferant berechtigt, die Abnahme seiner Leistung innerhalb von 6 Werktagen zu verlangen. Eine andere Frist kann vereinbart werden. Eine Vor-, Inbetrieb- oder Endabnahme kann nur aufgrund von wesentlichen Mängeln verweigert werden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 6 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werkstagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
16. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen.
17. Gerichtsstand
Ist der Besteller Kaufmann, ist der Gerichtsstand Olpe. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.